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Daniel Bernhart | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2.4 Anhängiges Aberkennungsverfahren

Eine Gewährung desselben Schutzes ist gem § 34 Abs 2 Z 3 und Abs 3 Z 3 AsylG nicht möglich, wenn gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig ist. Korrespondierend dazu stellt auch § 35 Abs 4 Z 1 AsylG fest, dass eine Mitteilung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes nicht ergehen darf, wenn ein solches Verfahren anhängig ist.

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