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1.10.2 Anordnung der Unterkunftnahme
Asylsuchenden kann gem § 15b AsylG nach Zulassung zum Verfahren mit Verfahrensanordnung aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Dies kann einerseits aus Gründen des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Ordnung oder andererseits aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Asylantrags erfolgen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. • [Fußnote: Die Konformität von § 15b mit primärem Unionsrecht, Art 18 GRC und damit auch Art 26 der GFK, kann angezweifelt werden; siehe dazu unter anderem Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte, Stellungnahme zum Entwurf betreffend das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 Teil II, verfügbar auf http://bim.lbg.ac.at/sites/files/bim/attachments/bim_sn_fraeg_2017_teil_ii_1805.pdf.]