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Dokument-ID: 832524
5.1.2 Antragstellung im Ausland (§ 21 Abs 1 NAG)
Erstanträge sind grundsätzlich im Ausland bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde zu stellen. Im Zuge der Antragstellung sind die erkennungsdienstlichen Daten (insb Fingerabdrücke) zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.