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Julia Ecker - Heinz Verdino | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.7 Anwaltspflicht

Für die Einbringung der Beschwerde besteht absolute Anwaltspflicht (§ 17 Abs 2 VfGG), die Beschwerde kann daher nur von einem Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden; die bloße Unterschriftsleistung durch den Rechtsanwalt genügt hierbei nicht. Er hat weiters – sollte er nicht aufgrund eines zuvor erhobenen Verfahrenshilfeantrags als Verfahrenshelfer bestellt worden sein – seine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer nachzuweisen (§ 24 Abs 6 VfGG), was bei der ersten vorgenommenen Prozesshandlung zu geschehen hat (§ 30 Abs 1 ZPO). Hierfür ist die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausreichend (§ 30 Abs 2 ZPO). In der Folge sieht § 24 Abs 1 VfGG für das weitere Verfahren relative Anwaltspflicht vor, wonach der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung entweder das weitere Verfahren selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann. Eine Vertretung durch sonstige, vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Personen, die keine Rechtsanwälte sind, wie etwa im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts Rechtsberater von NGOs, ist unzulässig. Eine Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter (zB Elternteil für ein minderjähriges Kind) ist selbstverständlich möglich und sogar notwendig.

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