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Dokument-ID: 1116135
2.5.1 Arbeitsmarktzugang und Förderangebote
Nach Art 12 der Massenzustrom-RL ist „Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für einen Zeitraum, der den des vorübergehenden Schutzes nicht übersteigt, die Ausübung einer abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach für den jeweiligen Berufsstand geltenden Regeln” und „von Tätigkeiten in Bereichen wie zB Bildungsangebote für Erwachsene, berufliche Fortbildung und praktische Erfahrungen am Arbeitsplatz” zu ermöglichen.