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9.2.6 Art 8 EMRK
Mit Erkenntnis vom 6. Juni 2014 behob der VfGH einen Bescheid der österreichischen Botschaft Islamabad. • [Fußnote: VfGH 6.6.2014, B 369/2013.] In diesem Fall wurde den beiden Kindern eines subsidiär Schutzberechtigten die Einreise gewährt, der Ehefrau und Mutter jedoch nicht, da die Ehe nicht als gültig anerkannt wurde. Der VfGH erachtete es als Willkür, dass eine mögliche Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gem Art 8 EMRK an keiner Stelle des Verfahrens geprüft wurde. Eine solche wäre zu berücksichtigen und in geeigneter Weise mit den Familienangehörigen zu erörtern gewesen.