© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Massenzustrom-Richtlinie
Artikel 15
(1) Im Sinne dieses Artikels gelten in Fällen, in denen Familien bereits im Herkunftsland bestanden und im Zuge des Massenzustroms getrennt wurden, folgende Personen als Familienangehörige:
- der Ehegatte des Bürgen oder der nicht verheiratete Partner des Bürgen, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht; die minderjährigen ledigen Kinder des Bürgen oder seines Ehegatten, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
- andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom auslösenden Ereignisse innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt für ihren Unterhalt vollständig oder größtenteils auf den Bürgen angewiesen waren.
(2) In Fällen, in denen die getrennten Familienangehörigen in verschiedenen Mitgliedstaaten vorübergehenden Schutz genießen, führen die Mitgliedstaaten die Familienangehörigen zusammen, wenn sie nach ihrer Überzeugung unter die Beschreibung in Absatz 1 Buchstabe a) fallen, wobei der Wunsch der Familienangehörigen berücksichtigt wird. Die Mitgliedstaaten können Familienangehörige zusammenführen, wenn sie nach ihrer Überzeugung unter die Beschreibung in Absatz 1 Buchstabe b) fallen, wobei sie im Einzelfall die außergewöhnliche Härte berücksichtigen, die eine unterbleibende Familienzusammenführung für die Betreffenden bedeuten würde.
(3) Wenn der Bürge in einem Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz genießt und eines oder mehrere seiner Familienangehörigen sich noch nicht in einem Mitgliedstaat befinden, führt der Mitgliedstaat, in dem der Bürge vorübergehenden Schutz genießt, schutzbedürftige Familienangehörige mit dem Bürgen zusammen, wenn sie nach seiner Überzeugung unter die Beschreibung in Absatz 1 Buchstabe a) fallen. Der Mitgliedstaat kann schutzbedürftige Familienangehörige mit dem Bürgen zusammenführen, wenn sie nach seiner Überzeugung unter die Beschreibung in Absatz 1 Buchstabe b) fallen, wobei er im Einzelfall die außergewöhnliche Härte berücksichtigt, die eine unterbleibende Familienzusammenführung für die Betreffenden bedeuten würde.
(4) Bei der Anwendung dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes.
(5) Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden unter Berücksichtigung der Artikel 25 und 26, in welchem Mitgliedstaat die Zusammenführung erfolgen soll.
(6) Den zusammengeführten Familienangehörigen werden im Rahmen des vorübergehenden Schutzes Aufenthaltstitel gewährt. Hierzu werden Dokumente oder andere gleichwertige Nachweise ausgestellt. Bei Überstellungen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zwecks Familienzusammenführung nach Absatz 2 werden die ausgestellten Aufenthaltstitel eingezogen; die Verpflichtungen gegenüber den Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, in dem verlassenen Mitgliedstaat erlöschen.
(7) Die praktische Umsetzung dieses Artikels kann in Zusammenarbeit mit den beteiligten internationalen Organisationen erfolgen.
(8) Ein Mitgliedstaat erteilt auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates gemäß Anhang II über Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, die Informationen, die zur Bearbeitung einer unter diesen Artikel fallenden Angelegenheit benötigt werden.