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Dokument-ID: 1116039
KAPITEL IV
Massenzustrom-Richtlinie
KAPITEL IV
Zugang zum Asylverfahren im Rahmen des vorübergehenden Schutzes
Artikel 17
(1) Es ist zu gewährleisten, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Asylantrag stellen können.
(2) Die Prüfung etwaiger bei Ablauf des vorübergehenden Schutzes noch nicht bearbeiteter Asylanträge dieser Personen ist nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes zum Abschluss zu bringen.