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Neu Dokument-ID: 806774

Vorschrift

Genfer Flüchtlingskonvention

Inhaltsverzeichnis

Artikel 18.
Selbständige Arbeit

idF BGBl. Nr. 55/1955 | Datum des Inkrafttretens 30.01.1955

Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, im Hinblick auf das Recht, sich in der Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe und Handel niederzulassen und Handels- und Industriegesellschaften zu gründen, die günstigste Behandlung zusichern, auf jeden Fall aber keine schlechtere, als sie im allgemeinen Ausländern unter den gleichen Umständen zuteil wird.