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Neu Dokument-ID: 1116090

Vorschrift

Menschenhandelsrichtlinie

Inhaltsverzeichnis

Artikel 18
Prävention

idF ABl. L 101/2011 | Datum des Inkrafttretens 15.04.2011

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen wie Ausbildung und Schulung, um der Nachfrage, die jegliche Form von Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu schwächen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren geeignete Maßnahmen – auch über das Internet –, wie beispielsweise Informations- und Aufklärungskampagnen, Forschungs- und Schulungsprogramme, um Menschen, insbesondere Kinder, zu sensibilisieren und die Gefahr, dass sie Opfer des Menschenhandels werden, zu verringern.

(3) Die Mitgliedstaaten fördern die regelmäßige Schulung von Beamten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern und potenziellen Opfern von Menschenhandel in Kontakt kommen, einschließlich der an vorderster Front tätigen Polizeibeamten, damit sie wissen, wie Opfer und potenzielle Opfer von Menschenhandel zu erkennen sind und wie mit ihnen umzugehen ist.

(4) Um Menschenhandel dadurch, dass der Nachfrage entgegengewirkt wird, wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen, erwägen die Mitgliedstaaten die Einleitung von Maßnahmen, mit denen die Inanspruchnahme von Diensten, die Gegenstand einer Ausbeutung im Sinne des Artikels 2 sind, in dem Wissen, dass die betreffende Person Opfer einer Straftat nach Artikel 2 ist, als strafbare Handlung eingestuft wird.