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Massenzustrom-Richtlinie
Artikel 23
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen betreffend die Aufenthaltsbedingungen von Personen, die vorübergehenden Schutz genossen haben und denen eine Reise angesichts ihres Gesundheitszustands vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann, beispielsweise wenn eine Unterbrechung ihrer Behandlung schwerwiegende Konsequenzen für sie hätte. Solange diese Situation andauert, werden sie nicht abgeschoben.
(2) Die Mitgliedstaaten können Familien mit minderjährigen Kindern, die eine Schulausbildung in einem Mitgliedstaat absolvieren, Aufenthaltsbedingungen gewähren, die es den betreffenden Kindern ermöglichen, den laufenden Schulabschnitt zu beenden.