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Genfer Flüchtlingskonvention
Artikel 24.
Arbeitsgesetzgebung und Sozialversicherung
1. | Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise in ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, wie sie den eigenen Staatsangehörigen in folgenden Punkten gewährt wird:
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2. | Das Recht auf Vergütung beim Tode eines Flüchtlings durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit soll nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß der Wohnort der Person, die auf die Vergütung Anspruch hat, sich außerhalb des Gebietes des vertragschließenden Staates befindet. | ||||||||
3. | Die vertragschließenden Staaten sollen die Vorteile der von ihnen abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Abkommen, betreffend die Aufrechterhaltung erworbener Rechte auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit oder den Genuß solcher Rechte, die sie zu erwerben im Begriffe sind, auf die Flüchtlinge ausdehnen, soweit sie die von den Signatarstaaten der betreffenden Abkommen für ihre Staatsangehörigen vorgesehenen Bedingungen erfüllen. | ||||||||
4. | Die vertragschließenden Staaten mögen trachten, soweit als möglich die Begünstigungen ähnlicher Abkommen, die zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen ihnen und nichtvertragschließenden Staaten in Kraft stehen könnten, auf Flüchtlinge auszudehnen. |