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Neu Dokument-ID: 806789

Vorschrift

Genfer Flüchtlingskonvention

Inhaltsverzeichnis

Artikel 26.
Bewegungsfreiheit

idF BGBl. Nr. 55/1955 | Datum des Inkrafttretens 30.01.1955

Die vertragschließenden Staaten sollen den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, das Recht gewähren, ihren Wohnort zu wählen und frei innerhalb ihres Gebietes herumzureisen, genau so, wie dies auch Ausländern unter den gleichen Umständen freisteht.