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Massenzustrom-Richtlinie
Artikel 26
(1) Während der Dauer des vorübergehenden Schutzes arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Verlegung des Wohnsitzes von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen zusammen, wobei die betreffenden Personen einer derartigen Verlegung zugestimmt haben müssen.
(2) Jeder Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten über die beantragten Überstellungen und unterrichtet hierüber die Kommission und den UNHCR. Die Mitgliedstaaten teilen dem antragstellenden Mitgliedstaat ihre Aufnahmekapazität mit.
(3) Ein Mitgliedstaat erteilt auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates gemäß Anhang II über eine Person, die vorübergehenden Schutz genießt, die Informationen, die zur Bearbeitung einer unter diesen Artikel fallenden Angelegenheit benötigt werden.
(4) Erfolgt eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, so verliert der in dem ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel seine Gültigkeit und es erlöschen die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gegenüber den betreffenden Personen. Der neue Aufnahmemitgliedstaat gewährt den betreffenden Personen vorübergehenden Schutz.
(5) Die Mitgliedstaaten verwenden das in Anhang I enthaltene Muster eines Laissez-passer für die Überstellung von vorübergehenden Schutz genießenden Personen in einen anderen Mitgliedstaat.