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Dokument-ID: 804796
Artikel 3.
Genfer Flüchtlingskonvention
Artikel 3.
Nicht-Diskriminierung
Die vertragschließenden Staaten sollen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auf die Flüchtlinge anwenden, ohne bei ihnen einen Unterschied wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihres Herkunftslandes zu machen.