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Neu Dokument-ID: 1116072

Vorschrift

Massenzustrom-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

Artikel 30

idF ABl. L 212/2001 | Datum des Inkrafttretens 07.08.2001

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.