© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 804797

Vorschrift

Genfer Flüchtlingskonvention

Inhaltsverzeichnis

Artikel 4.
Religion

idF BGBl. Nr. 55/1955 | Datum des Inkrafttretens 30.01.1955

Die vertragschließenden Staaten sollen den auf ihrem Gebiete befindlichen Flüchtlingen bezüglich der Freiheit der Religionsausübung und der Freiheit des Religionsunterrichtes ihrer Kinder zumindest keine ungünstigere Behandlung als den eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen.