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Dokument-ID: 806810
Artikel 45.
Genfer Flüchtlingskonvention
Artikel 45.
Revision
- Jeder vertragschließende Staat kann jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Revision dieses Abkommens beantragen.
- Die Generalversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt gegebenenfalls, welche Schritte auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind.