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Neu Dokument-ID: 1116066

Vorschrift

Menschenhandelsrichtlinie

Inhaltsverzeichnis

Artikel 6
Sanktionen gegen juristische Personen

idF ABl. L 101/2011 | Datum des Inkrafttretens 15.04.2011

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 oder 2 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und zu denen andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:

  1. Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
  2. vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit;
  3. richterliche Aufsicht;
  4. richterlich angeordnete Auflösung;
  5. vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.