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Dokument-ID: 177104
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 61.
(1) Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören, keinen anderen Beruf ausüben und muss zum Nationalrat wählbar sein.
(BGBl. I Nr. 41/2016)
(2) Der Titel „Bundespräsident“ darf – auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen – von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt.