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Dokument-ID: 1116067
Artikel 7
Menschenhandelsrichtlinie
Artikel 7
Beschlagnahme und Einziehung
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden berechtigt sind, die Tatwerkzeuge für die Begehung von und Erträge aus Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3 zu beschlagnahmen und einzuziehen.