© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1116029

Vorschrift

Massenzustrom-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL III
Pflichten der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die vorübergehenden Schutz genießen

Artikel 8

idF ABl. L 212/2001 | Datum des Inkrafttretens 07.08.2001

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für die gesamte Dauer des Schutzes über einen Aufenthaltstitel verfügen. Sie stellen entsprechende Dokumente oder andere gleichwertige Nachweise aus.

(2) Ungeachtet der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel gemäß Absatz 1 muss die Behandlung, die die Mitgliedstaaten Personen gewähren, die vorübergehenden Schutzes genießen, zumindest der in den Artikeln 9 bis 16 festgelegten Behandlung entsprechen.

(3) Die Mitgliedstaaten gewähren Personen, die zum Zwecke des vorübergehenden Schutzes zugelassen werden sollen, erforderlichenfalls jede Hilfe zur Erlangung der erforderlichen Visa, einschließlich Transitvisa. Die Förmlichkeiten sind angesichts der Dringlichkeit der Lage auf das Mindestmaß zu begrenzen. Die Gebühren für die Visa sollten entfallen oder auf einen Mindestbetrag herabgesetzt werden.