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Dokument-ID: 838067
2.11.5 Aufenthaltsehen und -partnerschaften
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass jedes Gericht bzw jede Behörde eine Übermittlungspflicht an die LPD trifft, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass eine Aufenthaltsehe oder -partnerschaft vorliegen könnte. • [Fußnote: § 109 FPG.]