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5.2.5 Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
In den Fällen, in denen das BFA den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben hat, kommt der Beschwerde weder eine aufschiebende Wirkung zu, noch kann das BVwG der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Hier kann das BVwG nur durch die Behebung des Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde, eine Abschiebung verhindern. Da lediglich drei Arbeitstage lang ab Einlangen der Beschwerde beim BVwG mit der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zugewartet wird, könnte eine danach erfolgte Aufhebung des Bescheides zu spät kommen, um die Außerlandesbringung des Asylwerbers zu verhindern.