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Dokument-ID: 1282316
1.7.2 Ausdrückliche Rücknahme eines Antrages
Ein Antragsteller kann seinen Antrag aus eigener Initiative zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zurücknehmen. Der Antrag wird vom Antragsteller persönlich schriftlich zurückgenommen, oder von seinem Rechtsberater, der seine rechtliche Vertretung ausübt, nach Maßgabe des nationalen Rechts abgegeben (Art 40 Verfahrens-VO).