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2.4.1 Auskunftsverlangen
Diese Befugnis • [Fußnote: § 33 FPG.] steht im Zusammenhang mit
- der rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt von Fremden;
- strafbaren Handlungen nach dem FPG. • [Fußnote: § 33 Abs 1 FPG.]
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind demnach ermächtigt, sich bei Personen Auskunft über relevante fremdenpolizeiliche Sachverhalte einzuholen. • [Fußnote: ErläutRV 952 BlgNR 22.GP, 89.] Die Auskunft darf von Personen mit einem Naheverhältnis zu einer/einem Fremden bzw von Personen, die durch einen Vorfall im Zusammenhang mit einer/einem Fremden stehen, verlangt werden. • [Fußnote: Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 33 FPG (Stand: 01.01.2015, rdb.at) Rn 4 nennt als Beispiel etwa Augenzeugen. Eine familiäre Bindung muss nicht vorliegen. Diese Ansicht deckt sich mit dem Wortlaut in § 33 Abs 1 FPG (Arg „eines Vorfalles im Zusammenhang mit einem Fremden“).]