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Adel-Naim Reyhani - Julia Satovich | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.3 Ausweis für Vertriebene

Der „Ausweis für Vertriebene” gem § 62 Abs 4 AsylG (auch „blaue Karte” genannt) dokumentiert das Aufenthaltsrecht für Vertriebene und ist vom BFA bei Bestehen eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts von Amts wegen auszustellen. • [Fußnote: Die Formulierung in § 2 Abs 5 AsylG-DV („Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt”) ist insoweit missverständlich, als es sich beim vorübergehenden Aufenthalt nicht um eine Duldung, sondern um ein Aufenthaltsrecht handelt. Ebenso wie die Registrierung ist die Ausstellung der Karte keine Voraussetzung für die Gewährung von vorübergehendem Schutz. Sie kann jedoch beim Zugang zu sonstigen Rechten relevant werden.

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