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2.5.4 Ausweisung und Aufenthaltsverbot
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme kann auch gegenüber EWR- und Schweizer BürgerInnen sowie begünstigten Drittstaatsangehörigen • [Fußnote: Siehe oben FN Kap 2.2.1.] erlassen werden. Diese Personengruppe kann im Vergleich zu anderen Fremden unter erleichterten Bedingungen nach Österreich einreisen und sich hier aufhalten. Sie genießt Visumsfreiheit und ein Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen • [Fußnote: § 51 Abs 1 NAG: Wenn sie in Österreich ArbeitnehmerInnen oder Selbstständige sind, bzw als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und zusätzlich für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen; auch bei Wegfall der Erwerbstätigkeit kann das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht weiter bestehen (§ 51 Abs 2 NAG).] kommt ihnen bereits ohne weiteres Zutun ein zeitlich darüber hinausgehendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu, weshalb die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme nur unter ganz speziellen Voraussetzungen zulässig ist. Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedoch dann einzuleiten, wenn dem/der Fremden das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, weil: