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3.10 Bescheid
Hat der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch im Rahmen des Konsultationsverfahrens zugestimmt, wird Österreich nach Durchführung der Einvernahme in aller Regel einen Bescheid erlassen, in dem festgehalten ist, dass der Asylantrag gem § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird, ein anderer Mitgliedstaat nach der entsprechenden Bestimmung der Dublin-Verordnung für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist (Spruchpunkt I.) und dass eine Außerlandesbringung gem § 61 Abs 1 Z 1 FPG angeordnet wird sowie eine Abschiebung nach § 61 Abs 2 FPG in den betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine solche Überstellungsentscheidung gründet sich unionsrechtlich auf Art 26 der Dublin-Verordnung. Dieser beschreibt eine Zustellung der Überstellungsentscheidung als Verfahrensgarantie. • [Fußnote: Der EuGH hat in C‑647/16 vom 31.05.2018 klargestellt, dass Art 26 Abs 1 so zu verstehen ist, „dass er es dem Mitgliedstaat, der bei einem anderen Mitgliedstaat, den er aufgrund der in der Verordnung festgelegten Kriterien dafür zuständig hält, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, ein Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person iSd Art 18 Abs 1 der Verordnung gestellt hat, verwehrt, eine Überstellungsentscheidung zu erlassen und dieser Person zuzustellen, bevor der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat“.]