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Dokument-ID: 833259
7.2.2 Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts (§ 53a NAG)
EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der im vorangegangenen Punkt beschriebenen Voraussetzungen (für die „Anmeldebescheinigung“) nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine „Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes“ auszustellen.