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Julia Ecker - Heinz Verdino | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.3 Beschwerdefrist

Wie bereits oben erwähnt, beträgt die – nicht verlängerbare (§ 464 Abs 1 ZPO) • [Fußnote: Es gilt das bereits oben unter 7.2.3 zur Verfahrenshilfe Gesagte. Vgl auch VfSlg 14.352, 15.182, 16.846, 17.248, 18.347 uva. – Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung zu laufen (§ 82 Abs 1 VfGG). • [Fußnote: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder den Karfreitag, ist der darauffolgende Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, diese kann sich also verlängern (§ 126 Abs 2 ZPO). Die Tage des Postlaufs werden in die Frist zwar nicht eingerechnet (§ 35 Abs 2 VfGG iVm § 89 GOG), jedoch muss die rechtzeitige Einbringung beim VfGH erfolgen und trägt der Beschwerdeführer im Fall der Einbringung bei einer anderen Stelle das Risiko einer eventuell zu späten Weiterleitung der Beschwerde an den VfGH; s VfSlg 12.315, 12.805. Sofern das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nach § 29 Abs 2 VwGVG mündlich verkündet wurde, ist eine Beschwerde nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd § 29 Abs 4 VwGVG zulässig (§ 82 Abs 3b VfGG). Das Erkenntnis ist jedoch bereits ab dem Zeitpunkt seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent, weshalb eine Beschwerdeerhebung ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Ausfertigung und nicht erst ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung möglich ist. • [Fußnote: Vgl VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068, sowie ausführlich zu dieser Thematik Pühringer, Die gekürzte Ausfertigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 29/2017, 197 ff.

Nach dem Formerfordernis des § 82 Abs 4 Z 5 VfGG sind in der Beschwerde alle zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde notwendigen Angaben zu machen, womit die Angabe bzw der Nachweis des Zustelldatums der angefochtenen Entscheidung gemeint ist. Der VfGH überprüft die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde einerseits anhand des angeführten Zustelldatums, anhand des Datums der Entscheidung oder – bei Einleitung eines Vorverfahrens – durch den im Gerichtsakt befindlichen Zustellnachweis (Beginn des Fristenlaufs). Andererseits ist für den VfGH bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit das Datum der Beschwerdeeinbringung relevant, welches idR der Zeitpunkt der Einbringung per ERV durch den Rechtsanwalt (ERV-Deckblatt), aber ausnahmsweise auch das Postaufgabedatum bei postalischer Einbringung, das Übermittlungsdatum bei Faxeinbringung oder der Zeitpunkt der Übergabe bei persönlicher Einbringung am VfGH sein kann. • [Fußnote: Vgl auch 7.3.8.

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