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7.3.2 Beschwerdelegitimation
Als weitere Prozessvoraussetzung muss die Beschwerdelegitimation gegeben sein, dh es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in einem subjektiven Recht verletzt worden ist. Dies ist zB bei erfolgter Asylgewährung, also einer dem Antrag des Betroffenen vollumfänglich stattgebenden Entscheidung, gerade nicht der Fall. Bei einer Entscheidung, mit welcher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, der Antrag auf Gewährung von Asyl jedoch abgewiesen wird, ist demgegenüber hinsichtlich des den Antrag abweisenden Spruchpunkts die Beschwerdelegitimation gegeben.