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7.3.9 Beschwerdeverzicht
Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts ausdrücklich auf diese verzichtet wurde. Bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses ist der Verzicht dem Verwaltungsgericht bekannt zu geben, was in der Regel in der mündlichen Verhandlung geschieht und protokolliert wird, aber auch schriftlich erfolgen kann. Nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses ist der Verzicht dem VfGH schriftlich bekannt zu geben oder zu Protokoll zu erklären. Sofern der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben wurde, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Zudem müssen die Parteien zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt werden, andernfalls ist dieser unzulässig (§ 82 Abs 3b VfGG). • [Fußnote: Vgl hierzu im Detail Pühringer, Die gekürzte Ausfertigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 29/2017, 197 ff.]