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5.1.8 Besonderheit bei d Behandlung v Verlängerungs-/Zweckänderungsverfahren und d mangelnden Vorliegen der Voraussetzungen
Im Unterschied zu Erstanträgen, die bei mangelndem Vorliegen der Voraussetzungen ab- oder zurückgewiesen werden, hat die Behörde bei Verlängerungs-/Zweckänderungsverfahren dann, wenn Erteilungsvoraussetzungen gem § 11 Abs 1 und 2 fehlen, eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einzuholen, den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gem §§ 52ff FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-VG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des „Fremden“ – zu verständigen (§ 25 Abs 1 NAG). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl prüft in Folge seinersets ob eine Aufenthaltsbeendigung möglich ist.