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Dokument-ID: 835631
2.4.4 Betreten von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen und Fahrzeugen
FPG
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes • [Fußnote: § 36 FPG.] sind darüber hinaus ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge im Rahmen der Grundversorgungskontrolle oder bei Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente zu betreten. Dies ist ua dann zulässig: