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Ronald Frühwirth - Adel-Naim Reyhani | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.2 Beweismittel

Grundlegendes Prinzip jedes Verwaltungsverfahrens ist zudem die Unbeschränktheit der Beweismittel. Gem § 46 AVG kommt als Beweismittel „alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist“. Was kann nun im Asylverfahren als Beweismittel dienen?

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