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4.1.2 Bewilligung der Beibehaltung
Lediglich für den Fall, dass dem Staatsbürger vor Annahme der fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft gem § 28 StbG bewilligt wurde, führt die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit nicht zum Verlust der Staatsbürgerschaft. Der Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit muss vor der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung gestellt werden. Die Behörde entscheidet über den Beibehaltungsantrag mit schriftlichem Bescheid. Erst nach Vorliegen eines solchen positiven Bescheides (und dessen Zustellung an den Antragsteller) ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit unschädlich für die Staatsbürgerschaft bzw führt nicht zu deren Verlust. Eine nachträgliche Bewilligung der Beibehaltung geht hingegen ins Leere und vermag den bereits eingetretenen Verlust der Staatsbürgerschaft nicht rückgängig zu machen, da die schon verloren gegangene Staatsbürgerschaft nicht mehr beibehalten werden kann (VwGH 11.03.2020, Ra 2020/01/0029).