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6.2.1 Das Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Ordentliche Revision
Wird eine ordentliche Revision eingebracht, hat das VwG das Vorverfahren durchzuführen. Das VwG hat ordentliche Revisionen, denen es an einer Prozessvoraussetzung • [Fußnote: Vgl das Kap 6.3.1 Prozessvoraussetzungen.] fehlt, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs 1 VwGG). Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen der Antrag (Vorlageantrag) gestellt werden, dass die Revision dem VwGH zur Entscheidung vorgelegt wird (§ 30b Abs 1 VwGG). Revisionen, die alle Prozessvoraussetzungen erfüllen, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt • [Fußnote: Vgl das Kapitel 6.3.2 Inhaltserfordernisse.] nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen (Mängelbehebung). Die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung (§ 30a Abs 2 VwGG). Das VwG hat den anderen Parteien und idR dem zuständigen Bundesminister Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen (§ 30a Abs 4 und 5 VwGG). Schließlich hat das VwG die Revisionsbeantwortungen den anderen Parteien zuzustellen und den Akt dem VwGH vorzulegen.