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Julia Ecker - Sebastian Halm-Forsthuber - Thomas Metesch | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.2 Das eigentliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Ab Vorlage der Revision an den VwGH sind Schriftsätze jedenfalls beim VwGH einzubringen (§ 24 Abs 1 Z 1 VwGG). Eine elektronische Einbringung kann im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes, mit auf der Website www.vwgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern und mittels Telefax erfolgen. E-Mail ist hingegen keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen (§ 1 Abs 1 VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung [VwGH-EVV]). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind Rechtsanwälte zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist (§ 74 Abs 3 VwGG und § 1 Abs 2 VwGH-EVV).

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