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Dokument-ID: 838058
2.9.5 Dauer
Die Dauer der maximal zulässigen Anhaltung ist vom jeweiligen Sicherungsgrund abhängig. Die Behörde ist dabei jedoch verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich andauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. • [Fußnote: § 80 Abs 1 FPG.] Die Behörde hat dabei von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung längstens alle vier Wochen zu überprüfen.