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4.2 Definition von Integration
Das IOM-Glossar definiert Integration als einen zweiseitigen Prozess gegenseitiger Anpassung der Migrierenden und jenen Menschen, die bereits an einem entsprechenden Ort leben. Dabei werden Migrierende sowohl als Individuen als auch als Gruppe verstanden. Insbesondere in Zeiten steigender Mobilität ist es wichtig zu betonen, dass Integration nicht per se ein permanentes Sichniederlassen der Migrierenden zu bedeuten hat. Der Begriff impliziert vielmehr eine gegenseitige Rücksichtnahme in Hinblick auf Rechte und Pflichten, dem Zugang zu Dienstleistungen und zum Arbeitsmarkt sowie die Einigung auf eine grundsätzliche Werteordnung. • [Fußnote: Vgl hierzu IOM, IOM Glossary on Migration (Genf 2019), S 104; https://publications.iom.int/system/files/pdf/iml_34_glossary.pdf (abgefragt am 20.09.2019).] Je nach Land und Kontext können Integration und die damit einhergehenden Prozesse unterschiedlich begriffen werde. Durch das neue Integrationsgesetz (IntG) wurde der Integrationsbegriff in Österreich erstmals rechtlich umfassend und verankert als „ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller in Österreich lebenden Menschen abhängt und auf persönlicher Interaktion beruht“. • [Fußnote: § 2 Abs 1 IntG] Laut IntG § 2. Abs 1 ist für ein Gelingen der Integration sowohl das systematische Anbieten von Integrationsmaßnahmen von staatlicher Seite, als auch die Mitwirkung der Zugewanderten und ein abgestimmtes Vorgehen zivilgesellschaftlicher AkteurInnen notwendig. Der Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft wird als Endpunkt eines umfassenden Integrationsprozesses festgehalten.