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4.6 Der Bescheid
Das Asylverfahren vor dem BFA endet in den meisten Fällen mit der Erlassung eines Bescheides, • [Fußnote: Zu anderen Verfahrensendigungen siehe den Beitrag „Wesentliche Konzepte des Asylrechts“ in diesem Handbuch.] der nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens ergeht. Nach § 56 AVG sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die förmlich über Rechtsverhältnisse abgesprochen wird. Dadurch unterscheiden sich Bescheide grundsätzlich von verfahrensrechtlichen Anordnungen und anderen Formen des Behördenhandelns wie beispielsweise Aktenvermerken oder Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Der praktisch wohl relevanteste Fall der Unterscheidung zwischen Bescheid und Verfahrensanordnung ist die Altersfeststellung, der grundsätzlich der Bescheidcharakter abgesprochen wird, • [Fußnote: Siehe hierzu den Beitrag „Unbegleitete minderjährige Asylsuchende“ in diesem Handbuch.] weshalb sie nicht separat angefochten werden kann.