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6.4 Der Fristsetzungsantrag
Der Fristsetzungsantrag richtet sich gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG. Er ist nicht wie die Säumnisbeschwerde gem § 8 VwGVG darauf gerichtet, dass der VwGH anstatt des säumigen VwG entscheidet, sondern darauf, dass der VwGH dem VwG eine Frist zur Nachholung der Entscheidung setzt. Soweit in Materiengesetzen keine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, ist das VwG verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden spätestens sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Frist beginnt in Beschwerdeverfahren, abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen, mit Einlangen der Beschwerde beim VwG (VwGH 10.9.2014, Fr 2014/20/0022) und in Säumnisbeschwerdeverfahren mit Ablauf der vom VwG gem § 28 Abs 7 VwGVG gesetzten Frist zur Nachholung des Bescheides (§ 34 Abs 1 VwGVG). Die in § 38 Abs 2 und § 38a Abs 3 Z 1 lit a VwGG angeführten Zeiten, etwa die der Aussetzung bis zur Entscheidung einer Vorfrage oder die eines Verfahrens vor dem VfGH, VwGH oder EuGH, sind in die Frist nicht einzurechnen.