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Dokument-ID: 841520
4.6.1 Der Spruch
Im Spruch wird über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden. Die Anordnungen, die im Spruch aufgenommen sind, entfalten Rechtswirkung, sind für Asylsuchende verbindlich und können behördlich durchgesetzt werden. Nur der Inhalt des Spruchs kann rechtskräftig und somit nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. Der Spruch sollte nicht zuletzt die gesetzlichen Bestimmungen, die der Entscheidung zugrunde liegen, anführen.