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3.1.1 Die Lehre für Jugendliche
Die Einschränkung auf Saisonarbeiten war für Asylwerber/innen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr teilweise aufgehoben. Nach einem Erlass vom 18.09.2015, BMASK-435.006/0009-VI/B/7/2015, bestand für diese Gruppe bzw ihre Arbeitgeber/innen die Möglichkeit, über den kontingentierten Saisonbereich hinaus Beschäftigungsbewilligungen für eine Lehre in einem Mangelberuf gemäß der Fachkräfteverordnung sowie der AMS-Lehrstellenmangelliste zu absolvieren – dies ebenfalls nach Durchführung der Arbeitsmarktprüfung und bei Vorliegen der sonstigen oben beschriebenen Voraussetzungen. Die Lehre ist als Arbeitsverhältnis jedenfalls auch sozialversicherungspflichtig.