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4.6.4 Die rechtliche Beurteilung
Ging es in der Beweiswürdigung darum, zu begründen, weshalb man vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, soll ein Bescheid nun diesen Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung unterwerfen. Welche Rechtsfolgen ergeben sich auf Basis des Sachverhalts? Dieser Bestandteil des Bescheides ist idR den einzelnen Spruchpunkten zugeordnet. So sollte bei einem gänzlich abweisenden Bescheid erläutert werden, weshalb der festgestellte Sachverhalt nicht zur Asylgewährung im Sinne der GFK führen kann, aufgrund welcher rechtlichen Argumente im Zusammenhang mit Art 2 und 3 EMRK kein subsidiärer Schutz zu gewähren ist und sich eine Rückkehrentscheidung auch nicht nach Art 8 EMRK als unzulässig erweist.