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Julia Ecker - Heinz Verdino | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.2 Die relevantesten Rechte im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts

Vorbemerkungen

Die speziell im Rahmen von asyl-, aber auch von fremdenrechtlichen Verfahren praktisch bedeutsamsten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte sind das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art I Abs 1 RassDiskrVerbG), das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art 3 EMRK), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK), das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art 47 Abs 2 GRC). Im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach dem BFA-VG und FPG kommt dem in Art 5 EMRK sowie dem PersFrSchG verankerten Recht auf persönliche Freiheit besondere Relevanz zu. Aufgrund ihrer großen Bedeutung in der Rspr wird die Auslegung dieser Rechte durch den VfGH im Folgenden noch gesondert näher dargelegt, wobei beispielhaft verschiedenste Fallkonstellationen aufgezeigt werden.

Daneben sind im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts zwar noch Eingriffe in eine Reihe weiterer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte denkbar, diese werden vom VfGH aber kaum herangezogen; so insbesondere das Recht auf Leben gem Art 2 EMRK, das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Anwendungsbereich der EMRK nach Art 13 EMRK, das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit Rechten der EMRK gem Art 14 EMRK oder das BVG über die Rechte von Kindern, BGBl I 4/2011. Auch Zusatzprotokolle zur EMRK (zB Art 1, 7. ZPEMRK betreffend verfahrensrechtliche Schutzvorschriften und Art 4, 4. ZPEMRK über das Verbot von Kollektivausweisungen) werfen zwar theoretisch interessante Rechtsfragen auf, spielen aber praktisch keine Rolle. Die Judikatur des VfGH entwickelt sich jedoch ständig weiter.

Mit seinem Erkenntnis VfSlg 19.632 ging der VfGH im Jahr 2012 von seiner jahrzehntelangen Judikatur, wonach Unionsrecht keinen Prüfungsmaßstab für das innerstaatliche verfassungsrechtliche Verfahren bildet, • [Fußnote: Vgl zur Bedeutung des Unionsrechts in der Judikatur des VfGH nach Beitritt Österreichs zur EU im Detail Holzinger, Das Gemeinschaftsrecht in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, in Österreichischer Juristentag (Hrsg), Die Europäische Union und die Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts (2001) 81 ff. zumindest für den Bereich der Grundrechtecharta teilweise ab und führte zu einer Beschwerde nach Art 144 B-VG aus, dass bestimmte Rechte der Charta vor ihm als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht werden können, wenn diese Rechte in „ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung“ gleichen. In der GRC sind, neben dem in der genannten Entscheidung behandelten Art 47, der Verfahrensrechte beinhaltet, als solche gleichgelagerten Rechte ua das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art 4 GRC), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art 6 GRC), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7 GRC), das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen (Art 9 GRC), das Recht auf Asyl (Art 18 GRC) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Art 19 GRC) verankert, • [Fußnote: Siehe zu den in der GRC verankerten Rechten, die in ihrer Bedeutung und Tragweite bestimmten EMRK-Rechten entsprechen, die Liste in der Erläuterung zu Art 52 GRC. wobei vor allem Art 47 GRC in der bisherigen Judikatur des VfGH durchaus praktische Relevanz erlangt hat.

Gleichbehandlung von Fremden untereinander

Das in der Judikatur des VfGH am häufigsten herangezogene Grundrecht ist der Gleichheitssatz (Art 7 B-VG bzw Art 2 StGG), dessen Anwendungsbereich durch das RassDiskrVerbG auch auf Fremde untereinander ausgedehnt wurde. Demnach besteht ein Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen, woraus sich ein Sachlichkeitsgebot sowie ein Willkürverbot insbesondere für asyl- und fremdenrechtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ableiten lassen. • [Fußnote: VfSlg 13.836, 14.191, 14.369, 14.393, 14.448, 14.516 uva.

Ein willkürliches Verhalten eines Verwaltungsgerichts liegt ua in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere iVm einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. • [Fußnote: Vgl dazu die ständige Rspr des VfGH, zB VfSlg 8.808 mwN sowie VfSlg 10.338, 11.213, 14.728. Ein solches willkürliches Vorgehen liegt nach ständiger Judikatur auch dann vor, wenn die Behörde (nunmehr: das Verwaltungsgericht) ihre Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt. • [Fußnote: VfSlg 13.302, 14.421.

Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot von Fremden untereinander wurde vom VfGH zB angenommen, wenn keine Auseinandersetzung mit einem konkreten Vorbringen erfolgt ist (zB hinsichtlich einer Entscheidung wegen entschiedener Sache zur exilpolitischen Tätigkeit • [Fußnote: Siehe VfSlg 19.045. oder im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zur zwischenzeitlichen Rückkehr ins Herkunftsland • [Fußnote: VfSlg 19.235.; zur Gefahr der Genitalverstümmelung • [Fußnote: VfSlg 18.590 sowie 19.273. und zur Gefahr drohender willkürlicher Verhaftung und Misshandlung • [Fußnote: VfSlg 19.048.). Ebenso sah es der VfGH als willkürlich an, wenn die im Erkenntnis getroffenen Feststellungen nicht durch die herangezogenen Berichte gestützt werden konnten; • [Fußnote: VfSlg 18.436; VfGH 10.10.2012, U 882/12. auch das Heranziehen von veralteten oder unspezifischen Länderfeststellungen führt häufig zur Aufhebung von Entscheidungen. • [Fußnote: So zB VfGH 11.6.2012, U 2344/11; 21.9.2012, U 1032/12; 25.2.2019, E 4181/2018; 11.6.2019, E 3138/2018; 12.6.2019, E 1371/2019; 26.6.2019, E 472-475/2019; 26.6.2019, E 1846-1850/2019; 28.11.2019, E 2584/2019. Weiters kann auch eine lediglich kursorische Verweisung auf die Begründung des BFA-Bescheides durch das BVwG iSd VfGH-Judikatur zum Gleichheitssatz nicht ausreichend sein; • [Fußnote: VfGH 11.6.2019, E 39/2019; 26.6.2019, E 967/2019; 24.9.2019, E 2738/2019; vgl noch zum Asylgerichtshof VfSlg 18.614, 18.632 uva. Gleiches gilt für das Fehlen wesentlicher Begründungselemente (Fehlen einer Prüfung im Rahmen eines Folgeantrags, ob die Abschiebung eine Gefahr der Verletzung von Art 8 EMRK bewirken würde; es wurde lediglich Art 3 EMRK geprüft). • [Fußnote: Siehe zB VfSlg 19.236. Willkürliches Vorgehen kann weiters dann gegeben sein, wenn in einem Asylverfahren seitens des BVwG eine andere als vom Beschwerdeführer vorgebrachte Staatsbürgerschaft festgestellt und dies nicht ausreichend begründet wurde. • [Fußnote: VfGH 11.6.2012, U 1570/11. Auch der Umstand, dass eine Krankheit gegen einen Beschwerdeführer verwendet wurde, zB hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit durch Übergehen und bei der Feststellung des Sachverhaltes durch einseitiges (laienhaftes) Hervorheben der Krankheitssymptome, kann zu einer gleichheitswidrigen Entscheidung führen. • [Fußnote: VfGH 27.6.2012, U 151/12. Wenn – wie eingangs erwähnt – Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten unterlassen wird (zB zu Behandlungsmöglichkeiten, • [Fußnote: VfSlg 18.860; VfGH 11.6.2019, E 3796/2018; 23.9.2019, E 1489/2019. zur Gesundheit, • [Fußnote: VfGH 3.5.2011, U 2659/10; 9.10.2019, E 500/2019. zur Integration, • [Fußnote: VfSlg 18.701. zum Privat- und Familienleben, • [Fußnote: VfSlg 19.066, 19.171, 19.180, 19.276. zu tatsächlichen Unterstützungsmöglichkeiten für mehrköpfige Familien bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul in Afghanistan durch Familienangehörige, • [Fußnote: VfGH 3.10.2019, E 490-492/2018; 28.11.2019, E 3478-3483/2019. zur vom Beschwerdeführer bestrittenen Volljährigkeit • [Fußnote: VfGH 7.3.2012, U 1558/11. oder zu nachvollziehbaren aktuellen Länderfeststellungen • [Fußnote: VfGH 10.12.2008, U 80/08.) kann dies ebenfalls zu einer Aufhebung der Entscheidung wegen Willkür führen. Auch eine unterlassene „Refoulementprüfung“ (Prüfung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK) in Bezug auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat ist unzulässig. • [Fußnote: VfSlg 19.274; VfGH 29.6.2011, U 1533/10; 18.6.2012, U 1518/11. Die exzessive Verwendung von Textbausteinen, die offenkundig den konkreten Sachverhalt außer Acht lassen, weil sie sich etwa auf einen völlig anderen Sachverhalt als den verfahrensgegenständlichen beziehen • [Fußnote: VfGH 20.9.2012, U 423/12. ist ebenso problematisch wie in sich widersprüchliche und dem Akteninhalt widersprechende Erkenntnisse; • [Fußnote: VfSlg 18.461. als willkürlich sah der VfGH auch die Ausweisung einer Asylwerberin ohne rechtliche Grundlage an, da noch keine rechtskräftige Entscheidung über Asylabweisung und Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH vorlag. • [Fußnote: VfSlg 18.986. Das Außerachtlassen der konkreten Situation von Beschwerdeführern, etwa von Kindern in Österreich einerseits und in ihrem Herkunftsstaat für den Fall der Aufenthaltsbeendigung andererseits, kann ebenfalls Willkür darstellen; • [Fußnote: VfGH 5.3.2012, U 1548/11 ua. die fehlende Auseinandersetzung mit dem kindlichen Alter eines Beschwerdeführers zum Fluchtzeitpunkt kann ebenso beachtlich sein wie das Außerachtlassen des Verbots einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der polizeilichen Erstbefragung (§ 19 Abs 1 AsylG 2005) und das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit dem psychischen und physischen Zustand gerade eines minderjährigen Beschwerdeführers bei der Erstbefragung. • [Fußnote: VfGH 27.6.2012, U 98/12.

Ein häufiger Grund für die Behebung von asylrechtlichen Entscheidungen des BVwG ist das Fehlen spezifischer Ermittlungen zum Fluchtvorbringen (so etwa zu asylrelevanter geschlechtsspezifischer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen hinsichtlich des Bildungszugangs für Mädchen; • [Fußnote: Vgl VfGH 20.6.2012, U 1986/11 ua. weiters zur Bedrohungssituation zwangsverheirateter Frauen in Mischehen bzw alleinstehender Frauen mit Kindern aus solchen Ehen in Äthiopien; • [Fußnote: VfGH 20.9.2012, U 179/12. zur aktuellen Lage in Afghanistan, obwohl angesichts notorisch fragiler Sicherheitssituation eine nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten denkbar ist; • [Fußnote: VfGH 20.6.2012, U 202/12. zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers; • [Fußnote: VfGH 11.10.2012, U 677/12; 11.10.2012, U 855/12; 21.9.2012, U 883/12. zum Vorbringen betreffend die befürchtete Verfolgung einer nigerianischen Christin durch radikale Moslems im Hinblick auf die Situation im Norden Nigerias sowie zur Zumutbarkeit der Umsiedlung in einen anderen Landesteil angesichts des differenzierten Bildes zur Situation alleinstehender Frauen in Nigeria • [Fußnote: VfGH 20.9.2012, U 2109/11.).

Auch das Unterlassen des notwendigen Parteiengehörs hinsichtlich der vom BVwG herangezogenen Länderberichte • [Fußnote: Vgl VfGH 22.11.2012, U 1150/12. oder der persönlichen Situation in Österreich im Hinblick auf Art 8 EMRK • [Fußnote: VfGH 22.11.2012, B 555/12, ähnlich auch VfGH 11.6.2012, U 230/12. bzw das Unterlassen der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und die Ungereimtheiten in den Aussagen aufzuklären, • [Fußnote: VfGH 5.3.2012, U 122/11 ua. kann zur Aufhebung des Erkenntnisses durch den VfGH führen. • [Fußnote: Ebenso VfGH 10.12.2008, U 80/08; VfSlg 18.459. Ein rechtswidriges Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wurde seit der oben angeführten Entscheidung VfSlg 19.632 zunehmend als Verletzung von Art 47 GRC angesehen.

Das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

Obwohl Art 3 EMRK eines der zentralsten Grundrechte in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren darstellt, ist die Rspr-Praxis zu Art 3 EMRK (bzw Art 4 GRC) selbst sehr restriktiv. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen nach ständiger Rspr des EGMR (und auch des VfGH) dann vor, wenn „stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass für den Betroffenen infolge der Maßnahme das reale Risiko besteht, im Empfangsstaat gefoltert oder misshandelt zu werden". • [Fußnote: EGMR U 30.10.1991, Vilvarajah ua gegen das Vereinigte Königreich, Nrn 13163/87, 13164/87, 13165/87, 13447/87 und 13448/87, Rz 115, sowie U 6.3.2001, Hilal gegen das Vereinigte Königreich, Nr 45276/99, Rz 59, uva. Beschwerden, in denen eine Verletzung von Art 3 EMRK vorgebracht wird, wird bei aufhebenden Entscheidungen zwar eher wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot von Fremden untereinander stattgegeben, in manchen Fällen hebt der VfGH jedoch die angefochtene Entscheidung auch wegen Verletzung des Art 3 EMRK auf.

Eine „echte" Verletzung des Art 3 EMRK wird vom VfGH – der Judikatur des EGMR folgend – etwa dann als gegeben erachtet, „wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben“. • [Fußnote: Vgl die Ausführungen in VfSlg 18.407. Der Transport einer Person kann vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Krankenhausaufenthalts. • [Fußnote: Ebd. Eine Verletzung von Art 3 EMRK wurde durch den VfGH angenommen, wenn eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit erfolgte, obwohl die faktische Situation im Drittstaat nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. • [Fußnote: VfSlg 18.594.

Im Kontext der Dublin-III-Verordnung, bei welcher Art 3 EMRK für die Beurteilung eines verpflichtenden Selbsteintritts Österreichs in die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung eines Antrags zu beachten ist, • [Fußnote: Siehe hierzu das Kap „Asylverfahren“. können Verletzungen von Art 3 EMRK ebenfalls vorkommen, so zB, wenn Unterkunft und Versorgung der in einen anderen – am Dublin-System teilnehmenden – Mitgliedstaat zu überstellenden vulnerablen Person nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. • [Fußnote: Vgl zu Griechenland VfSlg 19.205-19.264. Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots von Fremden untereinander wegen im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu wahrender Ermittlungspflichten im Hinblick auf Art 3 EMRK sah der VfGH weiters etwa bei mangelnden Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Asylwerbers • [Fußnote: VfGH 19.6.2015, E 294/2015. oder wenn eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden konnte. • [Fußnote: Vgl zB VfGH 19.9.2014, U 634/2013 ua; siehe hierzu auch VfSlg 18.407. Schließlich bestehen vor allem auch konkrete Ermittlungspflichten zur Versorgungslage besonders schutzwürdiger vulnerabler Personen in „Dublin-Staaten“ mit problematischer Rechts- und Versorgungslage. • [Fußnote: Zu Ungarn siehe VfGH 18.2.2016, E 709/2015 ua.

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Gerade im Asyl- und Fremdenrecht spielt Art 8 EMRK eine wichtige Rolle, weil nach ständiger Judikatur unter Vornahme einer Interessenabwägung zu prüfen ist, ob ein Eingriff in ein bestehendes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK (bzw Art 7 GRC) durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhältnismäßig ist. • [Fußnote: Hiezu sehr ausführlich unter Darlegung der Judikatur des EGMR, VfGH und VwGH Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff. Eine Verletzung kann zB dann vorliegen, wenn jegliche Interessenabwägung hinsichtlich der Frage, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt, unterlassen wird, • [Fußnote: VfSlg 19.154. wenn der Entscheidung ein falscher Familienbegriff zugrunde gelegt wird (zB Abstellen auf Zeitpunkt der Eheschließung und keine Berücksichtigung der vorhergehenden langjährigen Lebensgemeinschaft) • [Fußnote: VfGH 1.7.2009, U 954/09; 3.10.2012, U 119/12. oder wenn ein bestehendes Familienleben außer Acht gelassen • [Fußnote: VfGH 29.11.2011, B 884/11. bzw nicht (hinreichend) geprüft • [Fußnote: VfGH 14.3.2012, U 1083/11; VfGH 3.10.2019, E 3456/2019. wird.

Auch im Bereich von Art 8 EMRK treten sehr häufig in die Verfassungssphäre reichende, gegen das Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoßende Ermittlungsfehler auf, zB, wenn die konkrete Lebenssituation des Betroffenen nicht erhoben wird, • [Fußnote: VfGH 28.11.2011, U 75/11. kein Parteiengehör gewährt wird, • [Fußnote: VfGH 22.6.2009, U 1063/08. eine Auseinandersetzung mit der möglichen Trennung einer Familie unterbleibt • [Fußnote: VfGH 26.9.2011, U 690/10; 2.5.2011, U 383/11 ua; 11.6.2012, U 128/12. oder die Zumutbarkeit der Übersiedlung der Familie ins Ausland nicht geprüft wird. • [Fußnote: VfGH 1.7.2009, U 1104/08; ähnlich auch VfGH 18.6.2012, U 713/11. Der tatsächliche sprachliche Integrationsgrad eines Beschwerdeführers ist bei der Abwägung gem Art 8 EMRK ebenso zu erheben. • [Fußnote: VfGH 7.3.2012, U 1473/11 ua. Bei Kindern darf nicht pauschal eine Anpassungsfähigkeit im Herkunftsland (der Eltern) angenommen werden • [Fußnote: VfGH 5.3.2012, U 1548/11 ua. und muss das Ausmaß der Integration berücksichtigt werden. • [Fußnote: VfGH 15.12.2011, U 760/11 ua.

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Dieses Grundrecht wird im Asyl- und Fremdenrecht vor allem dann verletzt, wenn zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert • [Fußnote: Vgl etwa VfSlg 18.432. oder wenn bei Berufung auf einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung entgegen dem Willen des Beschwerdeführers durch einen Richter desselben Geschlechts entschieden wird. • [Fußnote: VfGH 29.11.2011, U 1913/10 ua; 26.2.2019, E 2425-2430/2018. Eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter kann in bestimmten Konstellationen auch in Zusammenhang mit der fehlenden Unterstützung durch einen Rechtsberater denkbar sein. • [Fußnote: VfSlg 19.188, 19.263, 19.275. Ein Entzug des gesetzlichen Richters kann auch im Unterlassen der Vorlage einer entscheidungsrelevanten Frage der Auslegung des Unionsrechts an den EuGH liegen. • [Fußnote: VfGH 27.6.2012, U 330/12; 27.6.2012, U 331/12; 27.6.2012, U 350/12. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass seit Einrichtung des BVwG der VwGH auch in asylrechtlichen Verfahren wieder anrufbar ist und das BVwG daher anders als der Asylgerichtshof nicht als vorlagepflichtiges, letztinstanzliches Gericht zu verstehen ist (vgl VfSlg 19.896; ebenso VwGH 16.12.2015, Ro 2014/04/0065), erscheint diese Judikatur nunmehr allerdings überholt.

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Wie bereits erwähnt, kann im Verfahren vor dem VfGH eine Verletzung des Art 47 GRC geltend gemacht werden, wobei der VfGH Verletzungen dieses Rechts vor allem wegen nicht erfolgter Durchführung einer gebotenen mündlichen Verhandlung annahm. • [Fußnote: Siehe zB VfGH 13.3.2013, U 1175/12 ua; 26.6.2013, U 1257/2012; 22.11.2013, U 729/2013; 21.2.2014, U 152/2013; 21.2.2014, U 2600/2013; 11.6.2019, E 137/2019; 23.9.2019, E 2272/2019; 27.11.2019, E 2522/2018. Aufgrund der mit Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wieder eröffneten Möglichkeit der Anrufung des VwGH in Asylverfahren im Wege des Revisionsmodells ist die praktische Bedeutung des Art 47 GRC jedoch rückläufig. • [Fußnote: Vgl VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017.

Das Recht auf persönliche Freiheit

Eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit kommt vor allem dort infrage, wo die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Anhaltung nicht geprüft wird; • [Fußnote: ZB VfGH 20.9.2011, B 1447/10. vom Ermessen ist im Lichte des in Art 1 Abs 3 PersFrSchG festgelegten Gebots der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen. • [Fußnote: Vgl VfSlg 17.891. Es ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens bzw der Ausweisung und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. • [Fußnote: VfSlg 19.365. Auch eine ursprünglich rechtmäßige verhängte Schubhaft kann zB bei zu langer Dauer unverhältnismäßig werden. • [Fußnote: VfSlg 18.145. Über Schubhaftbeschwerden ist zwingend binnen einer Woche zu entscheiden, andernfalls das Recht auf persönliche Freiheit verletzt wird. • [Fußnote: VfSlg 18.081, 18.964. Wurde die Schubhaft für rechtswidrig erklärt, ist der Angehaltene ohne weitere Verzögerungen zu enthaften. • [Fußnote: VfSlg 19.363.