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6.6 Diplomaten (§ 5 ASG)
Diplomaten, die in Österreich ihren Dienst versehen, vom Gesetz als „Träger von Vorrechten und Befreiungen“ bezeichnet, unterliegen eigenen rechtlichen Bestimmungen, was deren Recht auf Arbeit und Aufenthalt in Österreich betrifft. Das NAG findet auf sie (zunächst) keine Anwendung. Sie weisen sich – sofern sie die Voraussetzungen erfüllen – durch einen speziellen „Lichtbildausweis“ aus, der ihnen vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellt wird (§§ 5, 6 und 29 ASG). Ein solcher ist als Aufenthaltstitel im Sinne der Dublin-III-VO anzusehen. • [Fußnote: EuGH 21.09.2023, Rs C-568/21 – E.S.]