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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Durch Eintritt in einen fremden Militärdienst

Einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt, ist die Staatsbürgerschaft gem § 32 StbG zu entziehen. Letztendlich ist der Verlust durch den Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates daher ein Unterfall der Entziehung der Staatsbürgerschaft. Der Sachverhalt ist nur verwirklicht, wenn der Eintritt in den fremden Militärdienst freiwillig erfolgt, setzt also voraus, dass dem Staatsbürger die Alternative des Nichteintretens offen gestanden wäre. Kritisch ist in diesem Zusammenhang häufig der freiwillige Verbleib im fremden Militärdienst nach Ableistung eines ansonsten verpflichtenden Wehrdienstes. So ist etwa der über den Pflichtmilitärdienst hinausgehende vereinbarte Verbleib im Militärdienst Israels in einer speziellen Verwendung aus dem Beweggrund den Dienst an der Waffe aus moralischer und pazifistischer Überzeugung zu vermeiden, als keine die Freiwilligkeit iSd § 32 StbG ausschließende Notlage im Sinne der Rechtsprechung des VwGH anzusehen (VwG Wien, 18.10.2022, VGW-152/080/3179/2022). Ob der Betroffene dadurch staatenlos wird, ist in diesem Fall irrelevant.

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