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2.4.6 Durchsuchen von Personen
FPG • [Fußnote: § 37 FPG.]
Wird ein:e Fremde:r gem § 39 FPG festgenommen oder besteht der Verdacht, dass er/sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und Beweismittel bei sich hat, die für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung von Bedeutung sind, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zwecke der Sicherstellung dieser Beweismittel ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse der Person zu durchsuchen. Ebenfalls hierzu ermächtigt sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Durchführung einer Sicherheitskontrolle nach Art 15 Abs 1 Screening-VO. • [Fußnote: § 37 Abs 1a FPG.]