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Dokument-ID: 835637
2.4.6 Durchsuchen von Personen
FPG • [Fußnote: § 37 FPG.]
Wird ein/e Fremde/r festgenommen oder besteht der Verdacht, dass er/sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und Beweismittel bei sich hat, die für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung von Bedeutung sind, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zwecke der Sicherstellung dieser Beweismittel ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse der Person zu durchsuchen.